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SG Freiburg Urteil vom 9.11.2007, S 12 AS 775/06
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtabschluss einer
Eingliederungsvereinbarung - gleichzeitiger Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Bescheids - Unbestimmtheit des Absenkungsbescheids
Leitsätze
1. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung
eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach §
15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch
Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.
2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der
die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen auf
der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 über die Absenkung
von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Klägers dem Grunde nach.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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| Die Klage richtet sich gegen eine
Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
1.12.2005 - 28.2.2006 nach § 31 Abs. 1 SGB II wegen
des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
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| Der Kläger, geboren ..., bezog im
Jahre 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Beklagten.
Zuvor hatte er Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe
von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Projektweise
war er als Veranstaltungstechniker selbständig tätig.
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| Im Rahmen des Leistungsverhältnisses
mit der Beklagten nahm der Kläger am 7.10.2005 einen
Termin bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin wahr,
in dem seine beruflichen Perspektiven besprochen werden
sollten. Am 21.10.2005 folgte ein weiterer Besprechungstermin
mit dem gleichen Zweck. Im Rahmen dieses Gesprächs
wurde dem Kläger eine von der Beklagten vorbereitete
und von der persönlichen Ansprechpartnerin bereits
unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nach §
15 Abs. 1 SGB II vorgelegt mit der Aufforderung, diese
durchzulesen und sie dann unterschrieben zurückzugeben.
Der Kläger nahm, da aus seiner Sicht noch Klärungsbedarf
bestand, das Dokument zunächst mit nach Hause. Von
dort aus kontaktierte er die persönliche Ansprechpartnerin,
um einen erneuten Besprechungstermin zu vereinbaren.
Daraufhin wurde er zu einem weiteren Termin am 15.11.2005
eingeladen. Während dieses Termins wurde er erneut
zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung
aufgefordert. Der Kläger wollte die Eingliederungsvereinbarung
jedoch nicht unterzeichnen. Dies und die Gründe hierfür
wurden vor Ort schriftlich festgehalten. |
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| Mit Bescheid vom 15.11.2005 senkte
die Beklagte daraufhin die Regelleistung des Arbeitslosengeldes
II für die Zeit vom 1.12.2005 bis 28. 2.2006 unter
Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 6 SGB
II um 30 % ab und hob die Bewilligung über die laufenden
Leistungen für diese Zeit nach § 48 Abs. 1 SGB X auf.
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| Mit weiterem Bescheid vom 15.11.2005
setzte die Beklagte den Inhalt der beabsichtigten
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6
SGB II durch Verwaltungsakt fest. |
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| Am 15.12.2005 legte der Kläger gegen
die Absenkung des Arbeitslosengeldes II Widerspruch
ein. Er sei von der Beklagten nur unzureichend über
seine Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung
beraten worden. Dies spiegele sich in der formelhaften,
nicht auf seinen Einzelfall bezogenen Eingliederungsvereinbarung
wider. Er sei auch nicht über die Rechtsfolgen des
Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt
worden. |
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| Der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Bescheid vom 15.11.2005 wurde nicht mit
dem Widerspruch angegriffen. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006
wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Absenkungsentscheidung
als unbegründet zurück. |
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| Mit seiner am 15.2.2006 beim Sozialgericht
Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein
Ziel weiter. Er trägt erneut vor, von der Beklagten
nur ungenügend über seine beruflichen Perspektiven
und Möglichkeiten beraten worden zu sein. Es habe
kein Eingehen auf seinen Einzelfall gegeben, obwohl
dies im ersten Beratungsgespräch am 7.10.2005 noch
Thema gewesen sei. Er habe auf dieses erste Gespräch
hin sogar ein individuelles Konzept ausgearbeitet,
wie er sich seine Wiedereingliederung in Arbeit vorstelle.
Dieses Konzept sei von der Beklagten jedoch in der
Folgezeit nicht mehr zur Kenntnis genommen worden.
Es habe auch keine gemeinsame inhaltliche Besprechung
der Eingliederungsvereinbarung gegeben. Sie sei ihm
vielmehr einseitig als fertiges Konzept vorgelegt
worden, ohne dass Raum für Änderungswünsche gewesen
sei. Der Text der Eingliederungsvereinbarung selbst
gebe nur den Gesetzestext hinsichtlich der allgemeinen
Rechte und Pflichten eines Leistungsbeziehers und
der Arbeitsgemeinschaft wieder, so dass die Vereinbarung
nicht geeignet sei, dem Kläger konkret bei seiner
individuellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
zu helfen. Er sei weder über die Rechtsfolgen des
Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt
worden, noch sei er vor Erlass des Absenkungsbescheides
angehört worden. Ferner sei die Beklagte auch nicht
berechtigt, gleichzeitig einen Absenkungsbescheid
wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung
zu erlassen und die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt
zu ersetzen. Denn in einem solchen Fall gehe die Zielrichtung
der Absenkung des Arbeitslosengeldes II ins Leere,
da der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
danach nicht mehr notwendig sei. |
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| den Sanktionsbescheid der Beklagten
vom 15.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16.1.2006 aufzuheben. |
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| Das Gericht hat die Beteiligten
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007
angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum
Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen. |
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Entscheidungsgründe
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht erhoben und statthaft als Anfechtungsklage
nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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| Die Klage ist auch begründet. Die
mit der Klage angefochtene Absenkungsentscheidung
der Beklagten nach § 31 Abs. 1 SGB II ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Sie
war daher aufzuheben. |
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| Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a,
Satz 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer
ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den Leistungsbezieher
nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt,
wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, ohne einen wichtigen Grund für sein
Verhalten nachzuweisen. Die Voraussetzungen für eine
solche Absenkung lagen im Falle des Klägers nach Auffassung
der Kammer jedoch nicht vor. |
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| Zunächst ist festzuhalten, dass
die Absenkungsentscheidung weder Form- noch Verfahrensfehler
aufweist. Die ursprüngliche Sanktionsentscheidung
vom 15.11.2005 erging, worauf der Kläger zu Recht
hingewiesen hat, ohne dass eine nochmalige Anhörung
des Klägers wegen der beabsichtigten Absenkung erfolgte.
Diese ist grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten
nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich und war im vorliegenden
Fall auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich.
Die Absenkungsentscheidung war demnach zunächst formell
rechtswidrig. Allerdings wurde dieser formelle Mangel
im weiteren Verlauf des Verfahrens nach § 41 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Denn der Kläger hatte
im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit,
seine Einwendungen gegen die Absenkungsentscheidung
vorzutragen. Dies hat er mit Widerspruchschreiben
vom 14.12.2005 (Bl. 59 , Bd. 1 der Verwaltungsakte
der Beklagten) getan und die Beklagte ist auf den
dortigen Vortrag im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006
auch eingegangen. |
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| In materiellrechtlicher Hinsicht
ist die Entscheidung jedoch rechtswidrig. |
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| Auf den ersten Blick erscheinen
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II zwar erfüllt. Der Kläger
hat - unstreitig - die ihm im Termin vom 21.10.2005
und erneut im Termin am 15.11.2005 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung
nicht unterschrieben und damit nicht abgeschlossen.
Er wurde im Termin vom 15.11.2005 auch - entgegen
seinem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren
- auf die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Vereinbarung
hingewiesen. Denn im Termin vom 15.11.2005 wurde ihm
eine entsprechende Formularerklärung („Erklärung zur
Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 SGB II) vorgelegt, die einen schriftlichen
Hinweis in Form des Gesetzestextes des § 31 Abs. 1
und Abs. 3 SGB II enthielt (Bl. 42 , Bd. 1 der Verwaltungsakte
der Beklagten). Der Kläger hat hierzu im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 auch erklärt,
dass diese Formularerklärung ihm vorgelegt worden
sei und die handschriftlichen Kommentare darauf von
ihm stammten. Da für die Rechtsfolgenbelehrung nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine besondere Form vorgeschrieben
ist, insbesondere nicht, ob sie mündlich oder schriftlich
zu erfolgen hat, ist die Vorlage dieses Formulars
an einen Leistungsbezieher, der die Eingliederungsvereinbarung
nicht unterzeichnen will, als Rechtsfolgenbelehrung
ausreichend. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht
darauf berufen, den Text des Formulars nicht zur Kenntnis
genommen zu haben oder nicht auch mündlich oder mit
anderen Formulierungen über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses
der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden zu sein.
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| Nach Auffassung der Kammer kann
der Kläger auch keinen wichtigen Grund im Sinne des
§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür geltend machen, dass
er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieb.
Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass die
von der Beklagten entworfene Vereinbarung relativ
wenig individuelle Vereinbarungen, die speziell auf
seinen Fall zugeschnitten sind, enthielt. Über weite
Strecken erschöpfte sie sich tatsächlich in der Wiederholung
der bereits in dem abstrakten Gesetzestext des SGB
II enthaltenen allgemeinen Rechte und Pflichten des
Leistungsbeziehers einerseits und der Arbeitsgemeinschaft
andererseits. Wirklich individuelle Elemente stellen
nur die Pflichten des Klägers, eine bestimmte Anzahl
von Bewerbungen zu fertigen und sich um einen Praktikumsplatz
zu bemühen (Seite 2 der Eingliederungsvereinbarung,
Bl. 14 der Gerichtsakte) dar. Gleichwohl war der Kläger
nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, angesichts
der ungenügenden Qualität der Beratung durch die Beklagte
den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung gänzlich
abzulehnen bzw. von der Bedingung abhängig zu machen,
dass weitere oder andere Arbeitsvermittlungsbemühungen
erfolgten. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 9.11.2007 nochmals klargestellt hat,
wendet er sich nicht gegen die einzelnen in der Eingliederungsvereinbarung
festgehaltenen Pflichten und Vereinbarungen, die er
sämtlich für korrekt und auf ihn zutreffend hält.
Er wendet sich lediglich dagegen, dass die Eingliederungsvereinbarung
sich darin erschöpft und darüber hinaus keine weiteren
Pflichten oder Vereinbarungen festschreibt, die ihm
eine bessere Perspektive für die Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt bieten. Nach Auffassung der Kammer
folgt daraus, dass der Kläger daher die angebotene
Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich hätte abschließen
müssen, um dann gegebenenfalls auf deren Basis in
Absprache mit der Arbeitsvermittlung der Beklagten
weitere, konkretere Konzepte für seine Eingliederung
zu erarbeiten und in diesem Rahmen die abgeschlossene
Eingliederungsvereinbarung auch zu ändern oder zu
erweitern. Ein generelles Recht, die Kooperation mit
der Beklagten zunächst völlig zu verweigern, stand
dem Kläger jedoch nicht zu. |
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| Obwohl auf den ersten Blick die
Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes
II nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a,
Satz 2 SGB II vorlagen, ist die von der Beklagten
getroffene Entscheidung nach Auffassung der Kammer
jedoch trotzdem rechtswidrig. Dies deswegen, weil
es nicht zulässig ist, gleichzeitig anlässlich einer
Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und
den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt
einseitig festzusetzen, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Sanktionstatbestandes
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Der Sinn dieser
Sanktion ist nicht die „Bestrafung“ eines unkooperativen
Hilfeempfängers für Versäumnisse oder Fehlverhalten
in der Vergangenheit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B; OVG Bremen,
Beschluss vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER -alle
veröffentlicht in juris ). Sie nimmt lediglich
ein solches Versäumnis oder Fehlverhalten zum Anlass
für eine Maßnahme, die dazu dienen soll, den Betroffenen
zur künftigen Kooperation bei seiner Eingliederung
in Arbeit zu bewegen. Der Betroffene soll durch die
Sanktion gewarnt und an seine in § 2 SGB II festgeschriebene
Pflicht erinnert werden, alle Möglichkeiten für seine
Wiedereingliederung in Arbeit und die Beendigung seiner
Abhängigkeit von Sozialleistungen zu nutzen, einschließlich
des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
Dieses Zwischenziel - der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
als Bestandteil und Grundlage der Eigenbemühungen
des Leistungsbeziehers nach § 2 SGB II - kann allerdings
dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Behörde
anstelle der ursprünglich beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung
deren Inhalt durch einen Verwaltungsakt nach § 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig festlegt. Dieser Akt
bedarf keiner Kooperation des Leistungsbeziehers mehr,
zu der er durch eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1a SGB II angehalten worden sein könnte. Damit
verliert aber auch die Sanktion ihren Sinn bzw. wird
zu einer reinen „Bestrafung“ für eingliederungswidriges
Verhalten in der Vergangenheit, die sie aber gerade
nicht sein soll. Die Behörde muss sich also entscheiden,
wie sie auf eine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, reagiert. Die Sanktionsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und der ersetzende
Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind alternative
Reaktionsmöglichkeiten, die sich - immer bezogen auf
die jeweilige gleiche Ablehnungshandlung - gegenseitig
ausschließen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B - juris
). Bei kumulativer Anwendung läge ein Fall widersprüchlichen
Verhaltens der Behörde vor. |
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| Dieses Verständnis des Verhältnisses
von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II ergibt sich nach Auffassung der Kammer
auch nicht erst, wie vom LSG Niedersachsen-Bremen,
vom OVG Bremen und vom LSG Baden-Württemberg in den
oben genannten Entscheidungen angenommen, aus einer
verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsvorschrift
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II im Lichte des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern lässt
sich auch am Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a
SGB II festmachen. Dieser verlangt für eine Sanktion
die Weigerung, eine „angebotene“ Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. „Angeboten“ ist die Eingliederungsvereinbarung
aber dann nicht mehr, wenn die Behörde sie durch einen
Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat.
Durch diesen Akt erledigt sich das Angebot der Beklagten
vielmehr (OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007, Az.
S 2 B 292/07 - juris ). Entfällt das entsprechende
Angebot, kann der Leistungsbezieher dies aber bereits
begrifflich nicht mehr annehmen oder dessen Annahme
verweigern. Damit entfällt auch die Grundlage für
die Bewertung eines ablehnenden Verhaltens als eingliederungswidrig
und damit sanktionswürdig nach § 31 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a SGB II (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER - juris
). Dies bedeutet, dass ein gleichzeitiger Erlass einer
Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1a SGB II und eines ersetzenden Bescheides nach §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht trotz Vorliegens der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1a SGB II unverhältnismäßig ist, sondern dass
in einem solchen Fall vielmehr die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II nicht (mehr) vorliegen. Ausschlaggebender Zeitpunkt
für die Beurteilung, ob eine Eingliederungsvereinbarung
(noch) „angeboten“ ist, ist demnach nicht allein der
Zeitpunkt der Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers,
sondern darüber hinaus auch die Sachlage zum Zeitpunkt
des Erlasses des Sanktionsbescheids bzw. des Bescheides
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn dieser später
ergeht. Darauf, ob der Sanktionsbescheid - wie hier
- am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II,
zeitlich davor oder - wie in dem vom Landessozialgericht
Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Beschluss vom
22.1.2007 - Az. L 13 AS 4160/06 ER-B) - zeitlich danach,
kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, so lange
beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung
des Leistungsbeziehers beruhen. Wird der Sanktionsbescheid
vor dem Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen,
wird er mit dem Erlass des späteren Bescheids obsolet;
wird der Sanktionsbescheid gleichzeitig oder später
erlassen, ist er von Anfang an obsolet. |
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| Ergänzend weist die Kammer auch
darauf hin, dass der ursprüngliche Absenkungsbescheid
vom 15.11.2005 darüber hinaus auch an mangelnder inhaltlicher
Bestimmtheit litt. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsbescheid
vom 16.1.2006 geheilt. Die Absenkungsentscheidung
lautete im Wortlaut: „Der Ihnen zustehende Anteil
des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 1.12.2005
bis 28.2.2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung,
höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Auszahlungsbetrages,
abgesenkt. Daraus ergibt sich eine maximale Absenkung
in Höhe von 103,50 Euro.“ Dieser Verfügungssatz
lässt nicht erkennen, um welchen Betrag genau die
Leistungen abgesenkt werden bzw. welcher Betrag dem
Kläger nach der Absenkung noch zusteht. Angegeben
sind nur die theoretisch möglichen Maximalbeträge.
Der Inhalt des Verfügungssatzes ist auch nicht aus
sich selbst heraus, d. h. anhand der darin angegebenen
Informationen, bestimmbar, denn er enthält die Eventualität
„höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages“,
ohne dass der zustehende Auszahlungsbetrag der Höhe
nach benannt wäre. Der Kläger konnte also weder aus
dem Verfügungssatz unmittelbar erkennen, um welchen
Betrag seine Leistungen abgesenkt wurden, noch konnte
er dies aus den sonstigen darin enthaltenen Informationen
ableiten oder errechnen. Der genaue Inhalt der von
der Beklagten beabsichtigten Regelung erschließt sich
also nicht aus dem Bescheid selbst. Wegen seiner mangelnden
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit handelt es sich bei
dem von der Beklagten verwendeten Verfügungssatz also
nicht um eine „Regelung eines Einzelfalles“ im Sinne
des § 31 Satz 1 SGB X. Er wäre auch nicht vollziehbar.
Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Wiederholung
des abstrakten Gesetzestextes des § 31 Abs. 2 SGB
II, ohne dass dieser auf den konkreten Fall des Klägers
angewendet worden wäre. Dies ist im Rahmen einer Sanktion
nach § 31 SGB II aber gerade erforderlich (LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 17.10.2006, Az. L 8 AS 4922/06 ER-B
- juris ). Dem Betroffen muss ermöglicht
werden, sich darauf einzustellen, dass er in naher
Zukunft mit niedrigeren Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts rechnen muss. Da mit den Leistungen
nach dem SGB II der laufende Bedarf für das soziokulturelle
Existenzminimum gedeckt werden soll, muss es ihm möglich
sein, auf eine Absenkung zu reagieren und im vorhinein
zu entscheiden, auf welche Weise er ggf. den fehlenden
Betrag decken kann. Dazu muss ihm insbesondere von
vornherein klar sein, in welcher Höhe er eine Absenkung
hinzunehmen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 14.6.2007, Az. L 26 B 907/07 AS ER, Beschluss
vom 29.6.2007, Az. L 28 B 889/07 AS ER und Beschluss
vom 12.7.2007, Az. L 28 B 1087/07 AS ER - alle veröffentlich
in juris ). Allerdings ist die mangelnde
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit im Widerspruchsbescheid
vom 16.1.2006 geheilt worden. Denn dort wird der Absenkungsbetrag
eindeutig und ohne weitere Eventualitäten auf 103,50
EUR pro Monat beziffert. Im Ergebnis führt die zunächst
fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sanktionsentscheidung
in diesem Fall also nicht mehr zur Rechtswidrigkeit
der Sanktionsentscheidung. |
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| Im Ergebnis waren die mit der Klage
angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den oben
genannten Gründen also aufzuheben. |
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| Durch die Aufhebung lebt der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid für den Leistungszeitraum Dezember
2005 bis Februar 2006 wieder auf, so dass dem Kläger
die dort bewilligten Leistungen ungekürzt auszuzahlen
sind, soweit dies bisher noch nicht geschehen ist.
Die eventuell vorzunehmende Verzinsung dieses Betrags
ergibt sich aus § 44 SGB I. |
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| Soweit aus Sicht des Klägers noch
weitere Aspekte in der Beziehung zwischen ihm und
der Beklagten einer Klärung bedürfen (vgl. die im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 vorgelegte
schriftliche Erklärung des Klägers, Bl. 33 der Gerichtsakte),
so ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese nicht
Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. Er
muss sich wegen diesen Angelegenheiten („Entschuldigung
der Arbeitsgemeinschaft für die Unterstellungen und
Beleidigungen“, „Schmerzensgeld für erlittene Unbill
und gekränkte Ehre“) zunächst direkt an die Beklagte
wenden. Das Sozialgericht ist nicht dazu berufen,
das individuelle dienstliche Verhalten von Behördenmitarbeitern
zu überwachen und zu bewerten. Dies ist Aufgabe der
Behördenleitung. Soweit für das vom Kläger geforderte
„Schmerzensgeld“ eine Rechtsgrundlage besteht, wären
für diese Angelegenheit - als Amtshaftungssache -
darüber hinaus die Zivilgerichte zuständig, nicht
das Sozialgericht. Soweit der Kläger bemängelt, in
den Monaten Dezember 2005, Januar und Februar 2006
von der Beklagten nicht nur ein um monatlich 103,50
EUR, sondern ein um monatlich 112,50 EUR reduziertes
Arbeitslosengeld II erhalten zu haben, so ist dies
nicht erkennbar auf die mit der Klage angefochtene
Sanktionsentscheidung zurückzuführen. Aus der in der
Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Zahlungsaufstellung
für diese Monate (Bl. 43, Bd. 1 der Verwaltungsakte
der Beklagten) ergibt sich, dass einerseits die Sanktion
in Höhe von monatlich 103,50 EUR einbehalten wurde
und andererseits ein weiterer monatlicher Betrag von
9,00 EUR. Woraus sich dieser ergibt, ist unklar; in
der mit der Klage angefochtenen Sanktionsentscheidung
findet sich für eine solche Einbehaltung jedenfalls
keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist daher dazu
aufgerufen, diese Einbehaltung nochmals nachzuprüfen.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist sie allerdings
nicht. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits
in der Hauptsache. |
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| Die Berufung war nach § 144 Abs.
2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache - im Hinblick
auf die Frage der gleichzeitigen Anwendbarkeit von
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II - grundsätzliche Bedeutung hat und bisher
obergerichtlich nicht geklärt ist. Der Kammer bekannt
sind lediglich die oben zitierten Beschlüsse des LSG
Baden-Württemberg, des LSG Niedersachsen-Bremen und
des OVG Bremen, die allerdings sämtlich in Eilverfahren
nach § 86b Abs. 1 SGG ergangen sind. Obergerichtliche
Hauptsacheentscheidungen zu dieser Thematik sind der
Kammer nicht bekannt. Daher war den Beteiligten die
Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung
herbeizuführen. |
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