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Keine Sanktion bei Bescheid statt Eingliederungsverereinbarung

Urteile

1.Instanz
2.Instanz

Dieser Text ist aus dem Forum Arbeitslosennetz , ein lesenswerter Beitrag. Da unterstellt werden kann, dass ein Forumsbeitrag der Verbreitung dienen soll. habe ich den Beitrag hier veröffentlicht.

 

Gericht: Sozialgericht Freiburg i.Br.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.11.06
Aktenzeichen: S 12 AS 775/06


Kernaussage (Leitsätze des Gerichts):

1. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.

2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.

 

SG Freiburg Urteil vom 9.11.2007, S 12 AS 775/06

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung - gleichzeitiger Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids - Unbestimmtheit des Absenkungsbescheids

Leitsätze

1. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.



2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 über die Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klage richtet sich gegen eine Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006 nach § 31 Abs. 1 SGB II wegen des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
Der Kläger, geboren ..., bezog im Jahre 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Beklagten. Zuvor hatte er Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Projektweise war er als Veranstaltungstechniker selbständig tätig.
Im Rahmen des Leistungsverhältnisses mit der Beklagten nahm der Kläger am 7.10.2005 einen Termin bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin wahr, in dem seine beruflichen Perspektiven besprochen werden sollten. Am 21.10.2005 folgte ein weiterer Besprechungstermin mit dem gleichen Zweck. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger eine von der Beklagten vorbereitete und von der persönlichen Ansprechpartnerin bereits unterschriebene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II vorgelegt mit der Aufforderung, diese durchzulesen und sie dann unterschrieben zurückzugeben. Der Kläger nahm, da aus seiner Sicht noch Klärungsbedarf bestand, das Dokument zunächst mit nach Hause. Von dort aus kontaktierte er die persönliche Ansprechpartnerin, um einen erneuten Besprechungstermin zu vereinbaren. Daraufhin wurde er zu einem weiteren Termin am 15.11.2005 eingeladen. Während dieses Termins wurde er erneut zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung aufgefordert. Der Kläger wollte die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht unterzeichnen. Dies und die Gründe hierfür wurden vor Ort schriftlich festgehalten.
Mit Bescheid vom 15.11.2005 senkte die Beklagte daraufhin die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.12.2005 bis 28. 2.2006 unter Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 6 SGB II um 30 % ab und hob die Bewilligung über die laufenden Leistungen für diese Zeit nach § 48 Abs. 1 SGB X auf.
Mit weiterem Bescheid vom 15.11.2005 setzte die Beklagte den Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt fest.
Am 15.12.2005 legte der Kläger gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II Widerspruch ein. Er sei von der Beklagten nur unzureichend über seine Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung beraten worden. Dies spiegele sich in der formelhaften, nicht auf seinen Einzelfall bezogenen Eingliederungsvereinbarung wider. Er sei auch nicht über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden.
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid vom 15.11.2005 wurde nicht mit dem Widerspruch angegriffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Absenkungsentscheidung als unbegründet zurück.
Mit seiner am 15.2.2006 beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er trägt erneut vor, von der Beklagten nur ungenügend über seine beruflichen Perspektiven und Möglichkeiten beraten worden zu sein. Es habe kein Eingehen auf seinen Einzelfall gegeben, obwohl dies im ersten Beratungsgespräch am 7.10.2005 noch Thema gewesen sei. Er habe auf dieses erste Gespräch hin sogar ein individuelles Konzept ausgearbeitet, wie er sich seine Wiedereingliederung in Arbeit vorstelle. Dieses Konzept sei von der Beklagten jedoch in der Folgezeit nicht mehr zur Kenntnis genommen worden. Es habe auch keine gemeinsame inhaltliche Besprechung der Eingliederungsvereinbarung gegeben. Sie sei ihm vielmehr einseitig als fertiges Konzept vorgelegt worden, ohne dass Raum für Änderungswünsche gewesen sei. Der Text der Eingliederungsvereinbarung selbst gebe nur den Gesetzestext hinsichtlich der allgemeinen Rechte und Pflichten eines Leistungsbeziehers und der Arbeitsgemeinschaft wieder, so dass die Vereinbarung nicht geeignet sei, dem Kläger konkret bei seiner individuellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. Er sei weder über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden, noch sei er vor Erlass des Absenkungsbescheides angehört worden. Ferner sei die Beklagte auch nicht berechtigt, gleichzeitig einen Absenkungsbescheid wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung zu erlassen und die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Denn in einem solchen Fall gehe die Zielrichtung der Absenkung des Arbeitslosengeldes II ins Leere, da der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung danach nicht mehr notwendig sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Sanktionsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und statthaft als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Die Klage ist auch begründet. Die mit der Klage angefochtene Absenkungsentscheidung der Beklagten nach § 31 Abs. 1 SGB II ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben.
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den Leistungsbezieher nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachzuweisen. Die Voraussetzungen für eine solche Absenkung lagen im Falle des Klägers nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Absenkungsentscheidung weder Form- noch Verfahrensfehler aufweist. Die ursprüngliche Sanktionsentscheidung vom 15.11.2005 erging, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, ohne dass eine nochmalige Anhörung des Klägers wegen der beabsichtigten Absenkung erfolgte. Diese ist grundsätzlich bei belastenden Verwaltungsakten nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich und war im vorliegenden Fall auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich. Die Absenkungsentscheidung war demnach zunächst formell rechtswidrig. Allerdings wurde dieser formelle Mangel im weiteren Verlauf des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Denn der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Absenkungsentscheidung vorzutragen. Dies hat er mit Widerspruchschreiben vom 14.12.2005 (Bl. 59 , Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) getan und die Beklagte ist auf den dortigen Vortrag im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 auch eingegangen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung jedoch rechtswidrig.
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Auf den ersten Blick erscheinen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II zwar erfüllt. Der Kläger hat - unstreitig - die ihm im Termin vom 21.10.2005 und erneut im Termin am 15.11.2005 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und damit nicht abgeschlossen. Er wurde im Termin vom 15.11.2005 auch - entgegen seinem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren - auf die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Vereinbarung hingewiesen. Denn im Termin vom 15.11.2005 wurde ihm eine entsprechende Formularerklärung („Erklärung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II) vorgelegt, die einen schriftlichen Hinweis in Form des Gesetzestextes des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II enthielt (Bl. 42 , Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 auch erklärt, dass diese Formularerklärung ihm vorgelegt worden sei und die handschriftlichen Kommentare darauf von ihm stammten. Da für die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine besondere Form vorgeschrieben ist, insbesondere nicht, ob sie mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat, ist die Vorlage dieses Formulars an einen Leistungsbezieher, der die Eingliederungsvereinbarung nicht unterzeichnen will, als Rechtsfolgenbelehrung ausreichend. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, den Text des Formulars nicht zur Kenntnis genommen zu haben oder nicht auch mündlich oder mit anderen Formulierungen über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung belehrt worden zu sein.
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Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür geltend machen, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieb. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass die von der Beklagten entworfene Vereinbarung relativ wenig individuelle Vereinbarungen, die speziell auf seinen Fall zugeschnitten sind, enthielt. Über weite Strecken erschöpfte sie sich tatsächlich in der Wiederholung der bereits in dem abstrakten Gesetzestext des SGB II enthaltenen allgemeinen Rechte und Pflichten des Leistungsbeziehers einerseits und der Arbeitsgemeinschaft andererseits. Wirklich individuelle Elemente stellen nur die Pflichten des Klägers, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu fertigen und sich um einen Praktikumsplatz zu bemühen (Seite 2 der Eingliederungsvereinbarung, Bl. 14 der Gerichtsakte) dar. Gleichwohl war der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, angesichts der ungenügenden Qualität der Beratung durch die Beklagte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung gänzlich abzulehnen bzw. von der Bedingung abhängig zu machen, dass weitere oder andere Arbeitsvermittlungsbemühungen erfolgten. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 nochmals klargestellt hat, wendet er sich nicht gegen die einzelnen in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltenen Pflichten und Vereinbarungen, die er sämtlich für korrekt und auf ihn zutreffend hält. Er wendet sich lediglich dagegen, dass die Eingliederungsvereinbarung sich darin erschöpft und darüber hinaus keine weiteren Pflichten oder Vereinbarungen festschreibt, die ihm eine bessere Perspektive für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bieten. Nach Auffassung der Kammer folgt daraus, dass der Kläger daher die angebotene Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich hätte abschließen müssen, um dann gegebenenfalls auf deren Basis in Absprache mit der Arbeitsvermittlung der Beklagten weitere, konkretere Konzepte für seine Eingliederung zu erarbeiten und in diesem Rahmen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung auch zu ändern oder zu erweitern. Ein generelles Recht, die Kooperation mit der Beklagten zunächst völlig zu verweigern, stand dem Kläger jedoch nicht zu.
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Obwohl auf den ersten Blick die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II vorlagen, ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nach Auffassung der Kammer jedoch trotzdem rechtswidrig. Dies deswegen, weil es nicht zulässig ist, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen, wie im vorliegenden Fall geschehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II. Der Sinn dieser Sanktion ist nicht die „Bestrafung“ eines unkooperativen Hilfeempfängers für Versäumnisse oder Fehlverhalten in der Vergangenheit (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B; OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER -alle veröffentlicht in juris ). Sie nimmt lediglich ein solches Versäumnis oder Fehlverhalten zum Anlass für eine Maßnahme, die dazu dienen soll, den Betroffenen zur künftigen Kooperation bei seiner Eingliederung in Arbeit zu bewegen. Der Betroffene soll durch die Sanktion gewarnt und an seine in § 2 SGB II festgeschriebene Pflicht erinnert werden, alle Möglichkeiten für seine Wiedereingliederung in Arbeit und die Beendigung seiner Abhängigkeit von Sozialleistungen zu nutzen, einschließlich des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung. Dieses Zwischenziel - der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als Bestandteil und Grundlage der Eigenbemühungen des Leistungsbeziehers nach § 2 SGB II - kann allerdings dann nicht mehr erreicht werden, wenn die Behörde anstelle der ursprünglich beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung deren Inhalt durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig festlegt. Dieser Akt bedarf keiner Kooperation des Leistungsbeziehers mehr, zu der er durch eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II angehalten worden sein könnte. Damit verliert aber auch die Sanktion ihren Sinn bzw. wird zu einer reinen „Bestrafung“ für eingliederungswidriges Verhalten in der Vergangenheit, die sie aber gerade nicht sein soll. Die Behörde muss sich also entscheiden, wie sie auf eine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, reagiert. Die Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und der ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind alternative Reaktionsmöglichkeiten, die sich - immer bezogen auf die jeweilige gleiche Ablehnungshandlung - gegenseitig ausschließen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06 ER-B - juris ). Bei kumulativer Anwendung läge ein Fall widersprüchlichen Verhaltens der Behörde vor.
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Dieses Verständnis des Verhältnisses von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht erst, wie vom LSG Niedersachsen-Bremen, vom OVG Bremen und vom LSG Baden-Württemberg in den oben genannten Entscheidungen angenommen, aus einer verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sondern lässt sich auch am Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II festmachen. Dieser verlangt für eine Sanktion die Weigerung, eine „angebotene“ Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. „Angeboten“ ist die Eingliederungsvereinbarung aber dann nicht mehr, wenn die Behörde sie durch einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt hat. Durch diesen Akt erledigt sich das Angebot der Beklagten vielmehr (OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07 - juris ). Entfällt das entsprechende Angebot, kann der Leistungsbezieher dies aber bereits begrifflich nicht mehr annehmen oder dessen Annahme verweigern. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bewertung eines ablehnenden Verhaltens als eingliederungswidrig und damit sanktionswürdig nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER - juris ). Dies bedeutet, dass ein gleichzeitiger Erlass einer Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und eines ersetzenden Bescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II unverhältnismäßig ist, sondern dass in einem solchen Fall vielmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II nicht (mehr) vorliegen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Eingliederungsvereinbarung (noch) „angeboten“ ist, ist demnach nicht allein der Zeitpunkt der Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers, sondern darüber hinaus auch die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheids bzw. des Bescheides nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn dieser später ergeht. Darauf, ob der Sanktionsbescheid - wie hier - am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder - wie in dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.1.2007 - Az. L 13 AS 4160/06 ER-B) - zeitlich danach, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen. Wird der Sanktionsbescheid vor dem Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen, wird er mit dem Erlass des späteren Bescheids obsolet; wird der Sanktionsbescheid gleichzeitig oder später erlassen, ist er von Anfang an obsolet.
24 
Ergänzend weist die Kammer auch darauf hin, dass der ursprüngliche Absenkungsbescheid vom 15.11.2005 darüber hinaus auch an mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit litt. Dieser Mangel wurde jedoch im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 geheilt. Die Absenkungsentscheidung lautete im Wortlaut: „Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 1.12.2005 bis 28.2.2006 um 30 vom Hundert der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine maximale Absenkung in Höhe von 103,50 Euro.“ Dieser Verfügungssatz lässt nicht erkennen, um welchen Betrag genau die Leistungen abgesenkt werden bzw. welcher Betrag dem Kläger nach der Absenkung noch zusteht. Angegeben sind nur die theoretisch möglichen Maximalbeträge. Der Inhalt des Verfügungssatzes ist auch nicht aus sich selbst heraus, d. h. anhand der darin angegebenen Informationen, bestimmbar, denn er enthält die Eventualität „höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages“, ohne dass der zustehende Auszahlungsbetrag der Höhe nach benannt wäre. Der Kläger konnte also weder aus dem Verfügungssatz unmittelbar erkennen, um welchen Betrag seine Leistungen abgesenkt wurden, noch konnte er dies aus den sonstigen darin enthaltenen Informationen ableiten oder errechnen. Der genaue Inhalt der von der Beklagten beabsichtigten Regelung erschließt sich also nicht aus dem Bescheid selbst. Wegen seiner mangelnden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit handelt es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Verfügungssatz also nicht um eine „Regelung eines Einzelfalles“ im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Er wäre auch nicht vollziehbar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes des § 31 Abs. 2 SGB II, ohne dass dieser auf den konkreten Fall des Klägers angewendet worden wäre. Dies ist im Rahmen einer Sanktion nach § 31 SGB II aber gerade erforderlich (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. L 8 AS 4922/06 ER-B - juris ). Dem Betroffen muss ermöglicht werden, sich darauf einzustellen, dass er in naher Zukunft mit niedrigeren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechnen muss. Da mit den Leistungen nach dem SGB II der laufende Bedarf für das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden soll, muss es ihm möglich sein, auf eine Absenkung zu reagieren und im vorhinein zu entscheiden, auf welche Weise er ggf. den fehlenden Betrag decken kann. Dazu muss ihm insbesondere von vornherein klar sein, in welcher Höhe er eine Absenkung hinzunehmen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.6.2007, Az. L 26 B 907/07 AS ER, Beschluss vom 29.6.2007, Az. L 28 B 889/07 AS ER und Beschluss vom 12.7.2007, Az. L 28 B 1087/07 AS ER - alle veröffentlich in juris ). Allerdings ist die mangelnde Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit im Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006 geheilt worden. Denn dort wird der Absenkungsbetrag eindeutig und ohne weitere Eventualitäten auf 103,50 EUR pro Monat beziffert. Im Ergebnis führt die zunächst fehlende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Sanktionsentscheidung in diesem Fall also nicht mehr zur Rechtswidrigkeit der Sanktionsentscheidung.
25 
Im Ergebnis waren die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den oben genannten Gründen also aufzuheben.
26 
Durch die Aufhebung lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid für den Leistungszeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006 wieder auf, so dass dem Kläger die dort bewilligten Leistungen ungekürzt auszuzahlen sind, soweit dies bisher noch nicht geschehen ist. Die eventuell vorzunehmende Verzinsung dieses Betrags ergibt sich aus § 44 SGB I.
27 
Soweit aus Sicht des Klägers noch weitere Aspekte in der Beziehung zwischen ihm und der Beklagten einer Klärung bedürfen (vgl. die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007 vorgelegte schriftliche Erklärung des Klägers, Bl. 33 der Gerichtsakte), so ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sind. Er muss sich wegen diesen Angelegenheiten („Entschuldigung der Arbeitsgemeinschaft für die Unterstellungen und Beleidigungen“, „Schmerzensgeld für erlittene Unbill und gekränkte Ehre“) zunächst direkt an die Beklagte wenden. Das Sozialgericht ist nicht dazu berufen, das individuelle dienstliche Verhalten von Behördenmitarbeitern zu überwachen und zu bewerten. Dies ist Aufgabe der Behördenleitung. Soweit für das vom Kläger geforderte „Schmerzensgeld“ eine Rechtsgrundlage besteht, wären für diese Angelegenheit - als Amtshaftungssache - darüber hinaus die Zivilgerichte zuständig, nicht das Sozialgericht. Soweit der Kläger bemängelt, in den Monaten Dezember 2005, Januar und Februar 2006 von der Beklagten nicht nur ein um monatlich 103,50 EUR, sondern ein um monatlich 112,50 EUR reduziertes Arbeitslosengeld II erhalten zu haben, so ist dies nicht erkennbar auf die mit der Klage angefochtene Sanktionsentscheidung zurückzuführen. Aus der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Zahlungsaufstellung für diese Monate (Bl. 43, Bd. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten) ergibt sich, dass einerseits die Sanktion in Höhe von monatlich 103,50 EUR einbehalten wurde und andererseits ein weiterer monatlicher Betrag von 9,00 EUR. Woraus sich dieser ergibt, ist unklar; in der mit der Klage angefochtenen Sanktionsentscheidung findet sich für eine solche Einbehaltung jedenfalls keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist daher dazu aufgerufen, diese Einbehaltung nochmals nachzuprüfen. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist sie allerdings nicht.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
29 
Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache - im Hinblick auf die Frage der gleichzeitigen Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II - grundsätzliche Bedeutung hat und bisher obergerichtlich nicht geklärt ist. Der Kammer bekannt sind lediglich die oben zitierten Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg, des LSG Niedersachsen-Bremen und des OVG Bremen, die allerdings sämtlich in Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ergangen sind. Obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Thematik sind der Kammer nicht bekannt. Daher war den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, eine obergerichtliche Klärung herbeizuführen.

 

 

 

Urteil: Absenkung ALG 2 bei gleichzeitiger Verweigerung Eingliederungsvereinbarung unzulässig
SG Freiburg S 12 AS 775/06 vom 28.11.2007
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AS 5901/07

Fazit: Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.

Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.

Achtung! Dieses Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung ausdrücklich zugelassen, und sie wurde von der beklagten ARGE auch eingelegt. Das Verfahren ist jetzt beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 3 AS 5901/07 anhängig. Das Landessozialgericht kann dieses Urteil also noch aufheben oder ändern.


Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.02.07
Aktenzeichen: L 7 AS 288/06 ER

Kernaussage: Das Hessisches LSG vertritt die Auffassung, dass eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nicht einer normalen Eingliederungsvereinbarung die zwischen ARGE und "Kunden" getroffen wird gleichzusetzen ist.
Daher sind auch die Bestimmungen über Pflichtverletzungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1b) nicht anzuwenden.

Das Urteil des LSG Hier

Hessisches Landessozialgericht

Beschluss vom 09.02.2007 (ist unanfechtbar)

Sozialgericht Frankfurt S 45 AS 1083/06 ER
Quelle: Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 288/06 ER


I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzugs des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich zusätzlich 272,28 Euro -auszuzahlen.

III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1982 geborene Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Kürzung dieser Leistungen nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihr sei nicht zustande gekommen. Um ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, würden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen. Die Antragsgegnerin führte unter II. folgende Verpflichtungen der Antragstellerin auf:

"1. Bei Arbeitsunfähigkeit, ist diese in Form einer gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original und bis spätestens 3 Werktage nach dem Ausstellungsdatum, bei der MainArbeit vorzulegen. 2. Wenn diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen ist, gilt für sie der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen.
3. Sollten weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitverzögert hier eintreffen, dass sie bereits unaktuell sind, wenn sie hier vorliegen - so werte ich das als Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme und veranlasse die entsprechenden Sanktionen."

Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe gegen Ziffer II. 2. der geltenden Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Es liege für sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 6. Juli bis 21. Juli 2006 vor. Dementsprechend hätte sich die Antragstellerin am folgenden Werktag, Montag, dem 24. Juli 2006, in der MainArbeit bei ihrer zuständigen persönlichen Ansprechpartnerin melden müssen, um sich der Maßnahme GATEWAY zuweisen zu lassen. Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006, für den 24. Juli 2006 habe keine Krankmeldung vorgelegen. Ihr sei es immer noch schlecht gegangen und sie sei nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen. Anschließend sei sie auch wieder MW. gewesen.

Mit Bescheid vom 28. September 2006, adressiert an den Ehemann der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 1.065,06 Euro Leistungen der Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, ebenfalls gerichtet an den Ehemann der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 nur 792,78 Euro monatlich und im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 wiederum 1.065,06 Euro monatlich Grundsicherungsleistungen. In der Begründung heißt es u. a.: "Wir heben den Bewilligungsbescheid vom 28.09.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 01.11.2006 auf. Gem. § 2 i. V. m. § 31 SGB II sind Sie und ihre Partnerin verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. Wer sich weigert, ohne Darlegung von Gründen und Vorlage von Nachweisen eine der oben genannten Maßnahmen zu ergreifen sowie fortzuführen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält für einen Zeitraum vom 3 Monaten nur noch Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) gemäß § 31 Abs. 5 SGB II. Nach der Mitteilung der Jugendagentur A-Stadt hat Ihre Ehefrau trotz Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen gegen die Vereinbarungen aus der Eingliederungsvereinbarung vom 12.06.2006 verstoßen. Ihre Ehefrau hat nicht an einer angebotenen Maßnahme teilgenommen. Gründe wurden in der Antwort vom 28.09.2006 zur Anhörung vorgebracht, wichtige Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind nicht erkennbar. Da sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfolgt vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007, folglich für 3 Monate, eine Absenkung des Leistungsanspruches auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II."

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Widerspruch. Sie habe keine Maßnahme verweigert. Bis auf einen Tag sei sie nachweislich krankgeschrieben gewesen. Da sie in dieser Zeit zwei Ärzte besucht habe und sich im Datum mit der letzten Krankmeldung geirrt habe, sei eine Lücke von einem Tag entstanden. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, an diesem Tag zur Behörde zu gehen.

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. November 2006 zurück. Es liege gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1b), Abs. 5 SGB II ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 vor. Darin sei geregelt, dass bei Krankmeldung am ersten Tag nach Ablauf der Krankheitszeit eine Meldung bei der Antragsgegnerin zu erfolgen habe, um eine Zuweisung zu einer Maßnahme (GATEWAY) zu erhalten. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen zu haben. Sie habe dies mit einem Versehen begründet. Dies sei unbeachtlich. Auch bei einem Arbeitsverhältnis sei die Arbeitsunfähigkeit bei Folgezeiten sofort vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die Antragstellerin habe weder eine weitere anschließende Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch sich bei der Vermittlung der Antragsgegnerin gemeldet.

Am 13. November 2006 hat die Antragstellerin hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen S 45 AS 1082/06 erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und hat gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Es sei ihr unverständlich, dass sie als Jugendliche geführt werde, obwohl sie verheiratet sei und in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.

Die Antragsgegnerin hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen angegeben, die Antragstellerin habe in den Monaten April und Mai 2006 lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, gleichzeitig sei sie aber ohne Unterbrechungen im Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen unter Vorspieglung falscher Tatsachen gehandelt habe.

Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Vorliegend handle es sich um eine Regelungsanordnung, denn es würden Leistungen nach dem SGB II begehrt. Aus der mit einer ausführlichen Rechtsfolgenbelehrung versehenen Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehe hervor, dass nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit gelte, um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen. Unstreitig – dies werde von der Antragstellerin eingeräumt – sei sie am 24. Juli 2006 (Montag) nicht arbeitsunfähig geschrieben gewesen, so dass sie an diesem Tag entsprechend der Eingliederungsvereinbarung bei der Antragsgegnerin hätte vorsprechen müssen, da die vorherige Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit bis lediglich 21. Juli 2006 (Freitag) attestiert habe. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktionierung sei somit gerechtfertigt.

Gegen den der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 8. Dezember 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12. Dezember 2006). Die Antragstellerin gibt zur Begründung an, es sei nicht zutreffend, dass sie am 24. Juli 2006 nicht mehr MW. gewesen sei. Nur versehentlich habe keine Krankmeldung vorgelegen. Sie sei aber weiterhin MW. gewesen, was durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werde. Weiterhin sei sie in den Monaten April und Mai nur lückenhaft arbeitsunfähig geschrieben gewesen und habe an den Tagen, an denen dies nicht der Fall gewesen sei, gearbeitet. Die Belege hierfür könnten nachgereicht werden. Beigefügt war eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. U. vom 8. Dezember 2006, wonach bei der Antragstellerin aus hausärztlicher Sicht über den 21. Juli 2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 anzuordnen und die Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzuges des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. November 2006 dazu zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich zusätzlich 272,28 Euro - auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag gibt sie an, die Bescheinigung von Dr. U. sei ungeeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zu beweisen. Diese Bescheinigung sei erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem SG über vier Monate nach dem relevanten Zeitraum ausgestellt worden. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass Dr. U. zwar für die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis zum 21. Juli 2006 ausgestellt habe, in der Folge jedoch erst ab 11. August 2006 wieder Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden sei. Diese nachfolgende Bescheinigung sei jedoch nicht durch Dr. U., sondern durch einen anderen Arzt, Dr. B., bestätigt worden. Auch werde auf den Aktenvermerk vom 9. Januar 2007 verwiesen. Danach bestätige der Arbeitgeber, dass der regelmäßige Arbeitstag der Antragstellerin der Montag gewesen sei. Auch in den beispielhaft genannten Zeiträumen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit seien Montage beinhaltet. Wie der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu entnehmen sei, sei die Beschwerdeführerin dennoch offensichtlich ohne Unterbrechung der entsprechenden Tätigkeit nachgegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten sowie einen Band Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein solches nach § 86b Abs. 1 SGG. Danach kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

Vorliegend handelt es sich um ein Begehren nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 anzuordnen. Bei dem Ausspruch einer Sanktion nach § 31 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Die letztgenannte Regelung stellt einen der anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fälle dar, bei denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt. Da ein vorrangiger Fall des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliegt, kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entgegen der Auffassung des SG nicht in Betracht.

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Bescheide. Die Klage hat überwiegende Erfolgsaussichten. Es spricht Einiges für die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 vorgenommenen Sanktion.

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Arbeitslosengeld II und der Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Gemäß Abs. 5 der Vorschrift wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Abs. 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Abs. 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Anknüpfungspunkt der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sanktionierung ist nämlich nicht eine Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Danach sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Die Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II hat demgegenüber aber zur Voraussetzung, dass Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument, den ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, kommt nicht in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.

Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1a) SGB II) sanktioniert. Die von ihr beanstandete unterlassene Meldung der Antragstellerin nach Auslaufen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt auch unter keinen der anderen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II.

Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Dezember 2006 geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit am 24. Juli 2006 nachzuweisen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Vorschrift stellt es in das Ermessen des Gerichts, Vollzugsfolgen rückgängig zu machen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B 949/06 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B). Sie macht mittelbar auch deutlich, dass die aufschiebende Wirkung auch bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten angeordnet werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 10).

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 abgelaufen. Dem steht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach dem zuvor Gesagten aber nicht entgegen. Der Senat macht von seinem Ermessen angesichts der überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage auch dahingehend Gebrauch, die Vollziehung aufzuheben, sprich die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.


Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.

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Drachentoeter69