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Keine Sanktion bei Bescheid statt Eingliederungsverereinbarung
Urteile
1.Instanz
2.Instanz
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Gericht:
Sozialgericht Freiburg i.Br.
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.11.06
Aktenzeichen: S 12 AS 775/06
Kernaussage (Leitsätze des Gerichts):
1. Es ist
nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer Weigerung
eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung nach
§ 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung nach §
31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den Inhalt der
gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.
2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie
der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach,
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen
auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.
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SG Freiburg Urteil vom 9.11.2007, S 12 AS 775/06
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtabschluss
einer Eingliederungsvereinbarung - gleichzeitiger
Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Bescheids - Unbestimmtheit des Absenkungsbescheids
Leitsätze
1. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich
einer Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen
und den Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt
einseitig festzusetzen.
2. Darauf, ob der Sanktionsbescheid am gleichen
Tag ergeht wie der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB
II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt es
in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide
Entscheidungen auf der gleichen Ablehnungshandlung
des Leistungsbeziehers beruhen.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 über
die Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit
vom 1.12.2005 - 28.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16.1.2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers dem Grunde nach.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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| Die Klage richtet
sich gegen eine Absenkung von Arbeitslosengeld
II für die Zeit vom 1.12.2005 - 28.2.2006
nach § 31 Abs. 1 SGB II wegen des
Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
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| Der Kläger, geboren
..., bezog im Jahre 2005 Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II (Arbeitslosengeld
II) von der Beklagten. Zuvor hatte
er Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe
von der Bundesagentur für Arbeit bezogen.
Projektweise war er als Veranstaltungstechniker
selbständig tätig. |
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| Im Rahmen des Leistungsverhältnisses
mit der Beklagten nahm der Kläger
am 7.10.2005 einen Termin bei seiner
persönlichen Ansprechpartnerin wahr,
in dem seine beruflichen Perspektiven
besprochen werden sollten. Am 21.10.2005
folgte ein weiterer Besprechungstermin
mit dem gleichen Zweck. Im Rahmen
dieses Gesprächs wurde dem Kläger
eine von der Beklagten vorbereitete
und von der persönlichen Ansprechpartnerin
bereits unterschriebene Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 SGB II vorgelegt
mit der Aufforderung, diese durchzulesen
und sie dann unterschrieben zurückzugeben.
Der Kläger nahm, da aus seiner Sicht
noch Klärungsbedarf bestand, das Dokument
zunächst mit nach Hause. Von dort
aus kontaktierte er die persönliche
Ansprechpartnerin, um einen erneuten
Besprechungstermin zu vereinbaren.
Daraufhin wurde er zu einem weiteren
Termin am 15.11.2005 eingeladen. Während
dieses Termins wurde er erneut zur
Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung
aufgefordert. Der Kläger wollte die
Eingliederungsvereinbarung jedoch
nicht unterzeichnen. Dies und die
Gründe hierfür wurden vor Ort schriftlich
festgehalten. |
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| Mit Bescheid vom
15.11.2005 senkte die Beklagte daraufhin
die Regelleistung des Arbeitslosengeldes
II für die Zeit vom 1.12.2005 bis
28. 2.2006 unter Verweis auf § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 6 SGB II
um 30 % ab und hob die Bewilligung
über die laufenden Leistungen für
diese Zeit nach § 48 Abs. 1 SGB X
auf. |
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| Mit weiterem Bescheid
vom 15.11.2005 setzte die Beklagte
den Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch
Verwaltungsakt fest. |
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| Am 15.12.2005 legte
der Kläger gegen die Absenkung des
Arbeitslosengeldes II Widerspruch
ein. Er sei von der Beklagten nur
unzureichend über seine Chancen zur
beruflichen Wiedereingliederung beraten
worden. Dies spiegele sich in der
formelhaften, nicht auf seinen Einzelfall
bezogenen Eingliederungsvereinbarung
wider. Er sei auch nicht über die
Rechtsfolgen des Nichtabschlusses
der Eingliederungsvereinbarung belehrt
worden. |
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| Der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Bescheid vom 15.11.2005
wurde nicht mit dem Widerspruch angegriffen.
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| Mit Widerspruchsbescheid
vom 16.1.2006 wies die Beklagte den
Widerspruch gegen die Absenkungsentscheidung
als unbegründet zurück. |
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| Mit seiner am 15.2.2006
beim Sozialgericht Freiburg erhobenen
Klage verfolgt der Kläger sein Ziel
weiter. Er trägt erneut vor, von der
Beklagten nur ungenügend über seine
beruflichen Perspektiven und Möglichkeiten
beraten worden zu sein. Es habe kein
Eingehen auf seinen Einzelfall gegeben,
obwohl dies im ersten Beratungsgespräch
am 7.10.2005 noch Thema gewesen sei.
Er habe auf dieses erste Gespräch
hin sogar ein individuelles Konzept
ausgearbeitet, wie er sich seine Wiedereingliederung
in Arbeit vorstelle. Dieses Konzept
sei von der Beklagten jedoch in der
Folgezeit nicht mehr zur Kenntnis
genommen worden. Es habe auch keine
gemeinsame inhaltliche Besprechung
der Eingliederungsvereinbarung gegeben.
Sie sei ihm vielmehr einseitig als
fertiges Konzept vorgelegt worden,
ohne dass Raum für Änderungswünsche
gewesen sei. Der Text der Eingliederungsvereinbarung
selbst gebe nur den Gesetzestext hinsichtlich
der allgemeinen Rechte und Pflichten
eines Leistungsbeziehers und der Arbeitsgemeinschaft
wieder, so dass die Vereinbarung nicht
geeignet sei, dem Kläger konkret bei
seiner individuellen Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt zu helfen. Er
sei weder über die Rechtsfolgen des
Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung
belehrt worden, noch sei er vor Erlass
des Absenkungsbescheides angehört
worden. Ferner sei die Beklagte auch
nicht berechtigt, gleichzeitig einen
Absenkungsbescheid wegen Nichtabschlusses
einer Eingliederungsvereinbarung zu
erlassen und die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch
einen Verwaltungsakt zu ersetzen.
Denn in einem solchen Fall gehe die
Zielrichtung der Absenkung des Arbeitslosengeldes
II ins Leere, da der Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung danach
nicht mehr notwendig sei. |
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| den Sanktionsbescheid
der Beklagten vom 15.11.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2006
aufzuheben. |
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| Das Gericht hat
die Beteiligten im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 9.11.2007 angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte
der Beklagten, die das Gericht zum
Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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| Die Klage ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht
erhoben und statthaft als Anfechtungsklage
nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). |
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| Die Klage ist auch
begründet. Die mit der Klage angefochtene
Absenkungsentscheidung der Beklagten
nach § 31 Abs. 1 SGB II ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger daher in seinen
Rechten. Sie war daher aufzuheben.
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| Nach § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II wird
das Arbeitslosengeld II in einer ersten
Stufe um 30 vom Hundert der für den
Leistungsbezieher nach § 20 SGB II
maßgebenden Regelleistung abgesenkt,
wenn dieser sich trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen weigert, eine ihm
angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, ohne einen wichtigen
Grund für sein Verhalten nachzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine solche
Absenkung lagen im Falle des Klägers
nach Auffassung der Kammer jedoch
nicht vor. |
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| Zunächst ist festzuhalten,
dass die Absenkungsentscheidung weder
Form- noch Verfahrensfehler aufweist.
Die ursprüngliche Sanktionsentscheidung
vom 15.11.2005 erging, worauf der
Kläger zu Recht hingewiesen hat, ohne
dass eine nochmalige Anhörung des
Klägers wegen der beabsichtigten Absenkung
erfolgte. Diese ist grundsätzlich
bei belastenden Verwaltungsakten nach
§ 24 Abs. 1 SGB X erforderlich und
war im vorliegenden Fall auch nicht
nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich.
Die Absenkungsentscheidung war demnach
zunächst formell rechtswidrig. Allerdings
wurde dieser formelle Mangel im weiteren
Verlauf des Verfahrens nach § 41 Abs.
1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt. Denn
der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
die Gelegenheit, seine Einwendungen
gegen die Absenkungsentscheidung vorzutragen.
Dies hat er mit Widerspruchschreiben
vom 14.12.2005 (Bl. 59 , Bd. 1 der
Verwaltungsakte der Beklagten) getan
und die Beklagte ist auf den dortigen
Vortrag im Widerspruchsbescheid vom
16.1.2006 auch eingegangen. |
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| In materiellrechtlicher
Hinsicht ist die Entscheidung jedoch
rechtswidrig. |
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| Auf den ersten
Blick erscheinen die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II zwar erfüllt.
Der Kläger hat - unstreitig - die
ihm im Termin vom 21.10.2005 und erneut
im Termin am 15.11.2005 vorgelegte
Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben
und damit nicht abgeschlossen. Er
wurde im Termin vom 15.11.2005 auch
- entgegen seinem Vortrag im Widerspruchs-
und Klageverfahren - auf die Rechtsfolgen
des Nichtabschlusses der Vereinbarung
hingewiesen. Denn im Termin vom 15.11.2005
wurde ihm eine entsprechende Formularerklärung
(„Erklärung zur Nichtunterzeichnung
der Eingliederungsvereinbarung nach
§ 15 SGB II) vorgelegt, die einen
schriftlichen Hinweis in Form des
Gesetzestextes des § 31 Abs. 1 und
Abs. 3 SGB II enthielt (Bl. 42 , Bd.
1 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Der Kläger hat hierzu im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 9.11.2007
auch erklärt, dass diese Formularerklärung
ihm vorgelegt worden sei und die handschriftlichen
Kommentare darauf von ihm stammten.
Da für die Rechtsfolgenbelehrung nach
§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine besondere
Form vorgeschrieben ist, insbesondere
nicht, ob sie mündlich oder schriftlich
zu erfolgen hat, ist die Vorlage dieses
Formulars an einen Leistungsbezieher,
der die Eingliederungsvereinbarung
nicht unterzeichnen will, als Rechtsfolgenbelehrung
ausreichend. Der Kläger kann sich
demgegenüber nicht darauf berufen,
den Text des Formulars nicht zur Kenntnis
genommen zu haben oder nicht auch
mündlich oder mit anderen Formulierungen
über die Rechtsfolgen des Nichtabschlusses
der Eingliederungsvereinbarung belehrt
worden zu sein. |
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| Nach Auffassung
der Kammer kann der Kläger auch keinen
wichtigen Grund im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB II dafür geltend
machen, dass er die Eingliederungsvereinbarung
nicht unterschrieb. Zwar ist dem Kläger
darin Recht zu geben, dass die von
der Beklagten entworfene Vereinbarung
relativ wenig individuelle Vereinbarungen,
die speziell auf seinen Fall zugeschnitten
sind, enthielt. Über weite Strecken
erschöpfte sie sich tatsächlich in
der Wiederholung der bereits in dem
abstrakten Gesetzestext des SGB II
enthaltenen allgemeinen Rechte und
Pflichten des Leistungsbeziehers einerseits
und der Arbeitsgemeinschaft andererseits.
Wirklich individuelle Elemente stellen
nur die Pflichten des Klägers, eine
bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu
fertigen und sich um einen Praktikumsplatz
zu bemühen (Seite 2 der Eingliederungsvereinbarung,
Bl. 14 der Gerichtsakte) dar. Gleichwohl
war der Kläger nach Auffassung der
Kammer nicht berechtigt, angesichts
der ungenügenden Qualität der Beratung
durch die Beklagte den Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung gänzlich
abzulehnen bzw. von der Bedingung
abhängig zu machen, dass weitere oder
andere Arbeitsvermittlungsbemühungen
erfolgten. Wie der Kläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung am 9.11.2007
nochmals klargestellt hat, wendet
er sich nicht gegen die einzelnen
in der Eingliederungsvereinbarung
festgehaltenen Pflichten und Vereinbarungen,
die er sämtlich für korrekt und auf
ihn zutreffend hält. Er wendet sich
lediglich dagegen, dass die Eingliederungsvereinbarung
sich darin erschöpft und darüber hinaus
keine weiteren Pflichten oder Vereinbarungen
festschreibt, die ihm eine bessere
Perspektive für die Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt bieten. Nach Auffassung
der Kammer folgt daraus, dass der
Kläger daher die angebotene Eingliederungsvereinbarung
grundsätzlich hätte abschließen müssen,
um dann gegebenenfalls auf deren Basis
in Absprache mit der Arbeitsvermittlung
der Beklagten weitere, konkretere
Konzepte für seine Eingliederung zu
erarbeiten und in diesem Rahmen die
abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung
auch zu ändern oder zu erweitern.
Ein generelles Recht, die Kooperation
mit der Beklagten zunächst völlig
zu verweigern, stand dem Kläger jedoch
nicht zu. |
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| Obwohl auf den
ersten Blick die Voraussetzungen für
die Absenkung des Arbeitslosengeldes
II nach dem Wortlaut des § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 SGB II vorlagen,
ist die von der Beklagten getroffene
Entscheidung nach Auffassung der Kammer
jedoch trotzdem rechtswidrig. Dies
deswegen, weil es nicht zulässig ist,
gleichzeitig anlässlich einer Weigerung
eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II zu treffen und den Inhalt
der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch
Verwaltungsakt einseitig festzusetzen,
wie im vorliegenden Fall geschehen.
Dies ergibt sich aus dem Sinn und
Zweck des Sanktionstatbestandes des
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II.
Der Sinn dieser Sanktion ist nicht
die „Bestrafung“ eines unkooperativen
Hilfeempfängers für Versäumnisse oder
Fehlverhalten in der Vergangenheit
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06
ER-B; OVG Bremen, Beschluss vom 15.8.2007,
Az. S 2 B 292/07; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 31.7.2007, Az. L 8 AS
605/06 ER -alle veröffentlicht in
juris ). Sie nimmt lediglich
ein solches Versäumnis oder Fehlverhalten
zum Anlass für eine Maßnahme, die
dazu dienen soll, den Betroffenen
zur künftigen Kooperation bei seiner
Eingliederung in Arbeit zu bewegen.
Der Betroffene soll durch die Sanktion
gewarnt und an seine in § 2 SGB II
festgeschriebene Pflicht erinnert
werden, alle Möglichkeiten für seine
Wiedereingliederung in Arbeit und
die Beendigung seiner Abhängigkeit
von Sozialleistungen zu nutzen, einschließlich
des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung.
Dieses Zwischenziel - der Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung als
Bestandteil und Grundlage der Eigenbemühungen
des Leistungsbeziehers nach § 2 SGB
II - kann allerdings dann nicht mehr
erreicht werden, wenn die Behörde
anstelle der ursprünglich beabsichtigten
Eingliederungsvereinbarung deren Inhalt
durch einen Verwaltungsakt nach §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig
festlegt. Dieser Akt bedarf keiner
Kooperation des Leistungsbeziehers
mehr, zu der er durch eine Sanktion
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II angehalten worden sein könnte.
Damit verliert aber auch die Sanktion
ihren Sinn bzw. wird zu einer reinen
„Bestrafung“ für eingliederungswidriges
Verhalten in der Vergangenheit, die
sie aber gerade nicht sein soll. Die
Behörde muss sich also entscheiden,
wie sie auf eine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, reagiert. Die Sanktionsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II und der ersetzende Bescheid nach
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind alternative
Reaktionsmöglichkeiten, die sich -
immer bezogen auf die jeweilige gleiche
Ablehnungshandlung - gegenseitig ausschließen
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 22.1.2007, Az. L 13 AS 4160/06
ER-B - juris ). Bei kumulativer
Anwendung läge ein Fall widersprüchlichen
Verhaltens der Behörde vor. |
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| Dieses Verständnis
des Verhältnisses von § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a SGB II und § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II ergibt sich nach Auffassung
der Kammer auch nicht erst, wie vom
LSG Niedersachsen-Bremen, vom OVG
Bremen und vom LSG Baden-Württemberg
in den oben genannten Entscheidungen
angenommen, aus einer verfassungskonformen
Auslegung der Sanktionsvorschrift
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
sondern lässt sich auch am Wortlaut
des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II festmachen. Dieser verlangt für
eine Sanktion die Weigerung, eine
„angebotene“ Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. „Angeboten“ ist die
Eingliederungsvereinbarung aber dann
nicht mehr, wenn die Behörde sie durch
einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II ersetzt hat. Durch diesen
Akt erledigt sich das Angebot der
Beklagten vielmehr (OVG Bremen, Beschluss
vom 15.8.2007, Az. S 2 B 292/07 -
juris ). Entfällt das entsprechende
Angebot, kann der Leistungsbezieher
dies aber bereits begrifflich nicht
mehr annehmen oder dessen Annahme
verweigern. Damit entfällt auch die
Grundlage für die Bewertung eines
ablehnenden Verhaltens als eingliederungswidrig
und damit sanktionswürdig nach § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
31.7.2007, Az. L 8 AS 605/06 ER -
juris ). Dies bedeutet, dass
ein gleichzeitiger Erlass einer Sanktionsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II und eines ersetzenden Bescheides
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht
trotz Vorliegens der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1a SGB II unverhältnismäßig
ist, sondern dass in einem solchen
Fall vielmehr die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1a SGB II nicht (mehr) vorliegen.
Ausschlaggebender Zeitpunkt für die
Beurteilung, ob eine Eingliederungsvereinbarung
(noch) „angeboten“ ist, ist demnach
nicht allein der Zeitpunkt der Ablehnungshandlung
des Leistungsbeziehers, sondern darüber
hinaus auch die Sachlage zum Zeitpunkt
des Erlasses des Sanktionsbescheids
bzw. des Bescheides nach § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II, wenn dieser später
ergeht. Darauf, ob der Sanktionsbescheid
- wie hier - am gleichen Tag ergeht
wie der die Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Bescheid nach § 15 Abs.
1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder
- wie in dem vom Landessozialgericht
Baden-Württemberg entschiedenen Fall
(Beschluss vom 22.1.2007 - Az. L 13
AS 4160/06 ER-B) - zeitlich danach,
kommt es nach Auffassung der Kammer
nicht an, so lange beide Entscheidungen
auf der gleichen Ablehnungshandlung
des Leistungsbeziehers beruhen. Wird
der Sanktionsbescheid vor dem Bescheid
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen,
wird er mit dem Erlass des späteren
Bescheids obsolet; wird der Sanktionsbescheid
gleichzeitig oder später erlassen,
ist er von Anfang an obsolet. |
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| Ergänzend weist
die Kammer auch darauf hin, dass der
ursprüngliche Absenkungsbescheid vom
15.11.2005 darüber hinaus auch an
mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit
litt. Dieser Mangel wurde jedoch im
Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006
geheilt. Die Absenkungsentscheidung
lautete im Wortlaut: „Der Ihnen
zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes
II wird für die Zeit vom 1.12.2005
bis 28.2.2006 um 30 vom Hundert der
Regelleistung, höchstens jedoch in
Höhe des Ihnen zustehenden Auszahlungsbetrages,
abgesenkt. Daraus ergibt sich eine
maximale Absenkung in Höhe von 103,50
Euro.“ Dieser Verfügungssatz
lässt nicht erkennen, um welchen Betrag
genau die Leistungen abgesenkt werden
bzw. welcher Betrag dem Kläger nach
der Absenkung noch zusteht. Angegeben
sind nur die theoretisch möglichen
Maximalbeträge. Der Inhalt des Verfügungssatzes
ist auch nicht aus sich selbst heraus,
d. h. anhand der darin angegebenen
Informationen, bestimmbar, denn er
enthält die Eventualität „höchstens
jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages“,
ohne dass der zustehende Auszahlungsbetrag
der Höhe nach benannt wäre. Der Kläger
konnte also weder aus dem Verfügungssatz
unmittelbar erkennen, um welchen Betrag
seine Leistungen abgesenkt wurden,
noch konnte er dies aus den sonstigen
darin enthaltenen Informationen ableiten
oder errechnen. Der genaue Inhalt
der von der Beklagten beabsichtigten
Regelung erschließt sich also nicht
aus dem Bescheid selbst. Wegen seiner
mangelnden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit
handelt es sich bei dem von der Beklagten
verwendeten Verfügungssatz also nicht
um eine „Regelung eines Einzelfalles“
im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Er
wäre auch nicht vollziehbar. Vielmehr
handelt es sich lediglich um eine
Wiederholung des abstrakten Gesetzestextes
des § 31 Abs. 2 SGB II, ohne dass
dieser auf den konkreten Fall des
Klägers angewendet worden wäre. Dies
ist im Rahmen einer Sanktion nach
§ 31 SGB II aber gerade erforderlich
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 17.10.2006, Az. L 8 AS 4922/06
ER-B - juris ). Dem Betroffen
muss ermöglicht werden, sich darauf
einzustellen, dass er in naher Zukunft
mit niedrigeren Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts rechnen muss.
Da mit den Leistungen nach dem SGB
II der laufende Bedarf für das soziokulturelle
Existenzminimum gedeckt werden soll,
muss es ihm möglich sein, auf eine
Absenkung zu reagieren und im vorhinein
zu entscheiden, auf welche Weise er
ggf. den fehlenden Betrag decken kann.
Dazu muss ihm insbesondere von vornherein
klar sein, in welcher Höhe er eine
Absenkung hinzunehmen hat (LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 14.6.2007, Az. L 26
B 907/07 AS ER, Beschluss vom 29.6.2007,
Az. L 28 B 889/07 AS ER und Beschluss
vom 12.7.2007, Az. L 28 B 1087/07
AS ER - alle veröffentlich in juris
). Allerdings ist die mangelnde Bestimmtheit
bzw. Bestimmbarkeit im Widerspruchsbescheid
vom 16.1.2006 geheilt worden. Denn
dort wird der Absenkungsbetrag eindeutig
und ohne weitere Eventualitäten auf
103,50 EUR pro Monat beziffert. Im
Ergebnis führt die zunächst fehlende
Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der
Sanktionsentscheidung in diesem Fall
also nicht mehr zur Rechtswidrigkeit
der Sanktionsentscheidung. |
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| Im Ergebnis waren
die mit der Klage angefochtenen Bescheide
der Beklagten aus den oben genannten
Gründen also aufzuheben. |
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| Durch die Aufhebung
lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid
für den Leistungszeitraum Dezember
2005 bis Februar 2006 wieder auf,
so dass dem Kläger die dort bewilligten
Leistungen ungekürzt auszuzahlen sind,
soweit dies bisher noch nicht geschehen
ist. Die eventuell vorzunehmende Verzinsung
dieses Betrags ergibt sich aus § 44
SGB I. |
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| Soweit aus Sicht
des Klägers noch weitere Aspekte in
der Beziehung zwischen ihm und der
Beklagten einer Klärung bedürfen (vgl.
die im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 9.11.2007 vorgelegte schriftliche
Erklärung des Klägers, Bl. 33 der
Gerichtsakte), so ist der Kläger darauf
hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand
des anhängigen Klageverfahrens sind.
Er muss sich wegen diesen Angelegenheiten
(„Entschuldigung der Arbeitsgemeinschaft
für die Unterstellungen und Beleidigungen“,
„Schmerzensgeld für erlittene Unbill
und gekränkte Ehre“) zunächst direkt
an die Beklagte wenden. Das Sozialgericht
ist nicht dazu berufen, das individuelle
dienstliche Verhalten von Behördenmitarbeitern
zu überwachen und zu bewerten. Dies
ist Aufgabe der Behördenleitung. Soweit
für das vom Kläger geforderte „Schmerzensgeld“
eine Rechtsgrundlage besteht, wären
für diese Angelegenheit - als Amtshaftungssache
- darüber hinaus die Zivilgerichte
zuständig, nicht das Sozialgericht.
Soweit der Kläger bemängelt, in den
Monaten Dezember 2005, Januar und
Februar 2006 von der Beklagten nicht
nur ein um monatlich 103,50 EUR, sondern
ein um monatlich 112,50 EUR reduziertes
Arbeitslosengeld II erhalten zu haben,
so ist dies nicht erkennbar auf die
mit der Klage angefochtene Sanktionsentscheidung
zurückzuführen. Aus der in der Verwaltungsakte
der Beklagten enthaltenen Zahlungsaufstellung
für diese Monate (Bl. 43, Bd. 1 der
Verwaltungsakte der Beklagten) ergibt
sich, dass einerseits die Sanktion
in Höhe von monatlich 103,50 EUR einbehalten
wurde und andererseits ein weiterer
monatlicher Betrag von 9,00 EUR. Woraus
sich dieser ergibt, ist unklar; in
der mit der Klage angefochtenen Sanktionsentscheidung
findet sich für eine solche Einbehaltung
jedenfalls keine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte ist daher dazu aufgerufen,
diese Einbehaltung nochmals nachzuprüfen.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens
ist sie allerdings nicht. |
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| Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 SGG und entspricht
dem Ergebnis des Rechtsstreits in
der Hauptsache. |
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| Die Berufung war
nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen,
da die Rechtssache - im Hinblick auf
die Frage der gleichzeitigen Anwendbarkeit
von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB
II und § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II -
grundsätzliche Bedeutung hat und bisher
obergerichtlich nicht geklärt ist.
Der Kammer bekannt sind lediglich
die oben zitierten Beschlüsse des
LSG Baden-Württemberg, des LSG Niedersachsen-Bremen
und des OVG Bremen, die allerdings
sämtlich in Eilverfahren nach § 86b
Abs. 1 SGG ergangen sind. Obergerichtliche
Hauptsacheentscheidungen zu dieser
Thematik sind der Kammer nicht bekannt.
Daher war den Beteiligten die Möglichkeit
zu eröffnen, eine obergerichtliche
Klärung herbeizuführen. |
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Urteil:
Absenkung ALG 2 bei gleichzeitiger Verweigerung Eingliederungsvereinbarung
unzulässig
SG Freiburg S 12 AS 775/06 vom 28.11.2007
2. Instanz Landessozialgericht
Baden-Württemberg L
3 AS 5901/07
Fazit: Es
ist nicht zulässig, gleichzeitig anlässlich einer
Weigerung eines Leistungsbeziehers, eine Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 SGB I abzuschließen, eine Absenkungsentscheidung
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II zu treffen und den
Inhalt der gescheiterten Eingliederungsvereinbarung nach §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt einseitig festzusetzen.
Darauf,
ob der Sanktionsbescheid am gleichen Tag ergeht wie der die
Eingliederungsvereinbarung ersetzende Bescheid nach § 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II, zeitlich davor oder zeitlich danach, kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an, so lange beide Entscheidungen
auf der gleichen Ablehnungshandlung des Leistungsbeziehers beruhen.
Achtung!
Dieses Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Das Gericht
hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung ausdrücklich
zugelassen, und sie wurde von der beklagten ARGE auch eingelegt.
Das Verfahren ist jetzt beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
unter dem Aktenzeichen L 3 AS 5901/07 anhängig. Das Landessozialgericht
kann dieses Urteil also noch aufheben oder ändern.
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.02.07
Aktenzeichen: L 7 AS 288/06 ER
Kernaussage:
Das Hessisches LSG vertritt die Auffassung, dass eine Eingliederungsvereinbarung
per Verwaltungsakt nicht einer normalen Eingliederungsvereinbarung
die zwischen ARGE und "Kunden" getroffen wird gleichzusetzen
ist.
Daher sind auch die Bestimmungen über Pflichtverletzungen
aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Nr. 1b)
nicht anzuwenden.
Das Urteil des LSG Hier
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.02.2007 (ist unanfechtbar)
Sozialgericht Frankfurt S 45 AS 1083/06 ER
Quelle: Hessisches Landessozialgericht
L 7 AS 288/06 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin wird in Aufhebung des Vollzugs des Bescheids
vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6. November 2006 dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für
den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 ungekürzte
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - monatlich
zusätzlich 272,28 Euro -auszuzahlen.
III. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1982 geborene Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft
mit ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
von der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die Kürzung dieser
Leistungen nach § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. November 2006
bis zum 31. Januar 2007.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin mit, eine Eingliederungsvereinbarung mit ihr
sei nicht zustande gekommen. Um ihre beruflichen Integrationschancen
möglichst kurzfristig zu verbessern, würden die nachfolgenden
Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.
Die Antragsgegnerin führte unter II. folgende Verpflichtungen
der Antragstellerin auf:
"1. Bei Arbeitsunfähigkeit, ist diese in Form einer gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
im Original und bis spätestens 3 Werktage nach dem Ausstellungsdatum,
bei der MainArbeit vorzulegen. 2. Wenn diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
abgelaufen ist, gilt für sie der folgende Werktag als Datum
der Vorsprache in der MainArbeit um sich eine erneute Zuweisung
zur Maßnahme GATEWAY aushändigen zu lassen.
3. Sollten weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitverzögert
hier eintreffen, dass sie bereits unaktuell sind, wenn sie hier
vorliegen - so werte ich das als Ablehnung einer zumutbaren
Maßnahme und veranlasse die entsprechenden Sanktionen."
Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die Antragsgegnerin
der Antragstellerin mit, sie habe gegen Ziffer II. 2. der geltenden
Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Es liege für sie eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 6. Juli bis
21. Juli 2006 vor. Dementsprechend hätte sich die Antragstellerin
am folgenden Werktag, Montag, dem 24. Juli 2006, in der MainArbeit
bei ihrer zuständigen persönlichen Ansprechpartnerin melden
müssen, um sich der Maßnahme GATEWAY zuweisen zu lassen. Hierauf
erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September
2006, für den 24. Juli 2006 habe keine Krankmeldung vorgelegen.
Ihr sei es immer noch schlecht gegangen und sie sei nicht in
der Lage gewesen, das Haus zu verlassen. Anschließend sei sie
auch wieder MW. gewesen.
Mit Bescheid vom 28. September 2006, adressiert an den Ehemann
der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft, bewilligte
die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom
1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 1.065,06 Euro Leistungen
der Grundsicherung.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, ebenfalls gerichtet an den
Ehemann der Antragstellerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft,
bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum
vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 nur 792,78 Euro
monatlich und im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März
2007 wiederum 1.065,06 Euro monatlich Grundsicherungsleistungen.
In der Begründung heißt es u. a.: "Wir heben den Bewilligungsbescheid
vom 28.09.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) mit Wirkung zum 01.11.2006 auf. Gem. § 2 i. V. m. §
31 SGB II sind Sie und ihre Partnerin verpflichtet, alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen,
insbesondere aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit
mitzuwirken und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu
übernehmen. Wer sich weigert, ohne Darlegung von Gründen und
Vorlage von Nachweisen eine der oben genannten Maßnahmen zu
ergreifen sowie fortzuführen und das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erhält für einen Zeitraum vom 3 Monaten nur noch
Leistungen nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) gemäß §
31 Abs. 5 SGB II. Nach der Mitteilung der Jugendagentur A-Stadt
hat Ihre Ehefrau trotz Belehrung über die entsprechenden Rechtsfolgen
gegen die Vereinbarungen aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 12.06.2006 verstoßen. Ihre Ehefrau hat nicht an einer angebotenen
Maßnahme teilgenommen. Gründe wurden in der Antwort vom 28.09.2006
zur Anhörung vorgebracht, wichtige Gründe im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 2 SGB II sind nicht erkennbar. Da sie das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, erfolgt vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007,
folglich für 3 Monate, eine Absenkung des Leistungsanspruches
auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II."
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben
vom 30. Oktober 2006 Widerspruch. Sie habe keine Maßnahme verweigert.
Bis auf einen Tag sei sie nachweislich krankgeschrieben gewesen.
Da sie in dieser Zeit zwei Ärzte besucht habe und sich im Datum
mit der letzten Krankmeldung geirrt habe, sei eine Lücke von
einem Tag entstanden. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen,
an diesem Tag zur Behörde zu gehen.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6.
November 2006 zurück. Es liege gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1b), Abs.
5 SGB II ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vom
12. Juni 2006 vor. Darin sei geregelt, dass bei Krankmeldung
am ersten Tag nach Ablauf der Krankheitszeit eine Meldung bei
der Antragsgegnerin zu erfolgen habe, um eine Zuweisung zu einer
Maßnahme (GATEWAY) zu erhalten. Die Antragstellerin habe selbst
angegeben, gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen zu
haben. Sie habe dies mit einem Versehen begründet. Dies sei
unbeachtlich. Auch bei einem Arbeitsverhältnis sei die Arbeitsunfähigkeit
bei Folgezeiten sofort vorzulegen bzw. nachzuweisen. Die Antragstellerin
habe weder eine weitere anschließende Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit
nachgewiesen noch sich bei der Vermittlung der Antragsgegnerin
gemeldet.
Am 13. November 2006 hat die Antragstellerin hiergegen Klage
bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) unter dem Aktenzeichen
S 45 AS 1082/06 erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht
entschieden worden ist, und hat gleichzeitig die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes begehrt. Es sei ihr unverständlich, dass sie
als Jugendliche geführt werde, obwohl sie verheiratet sei und
in einer Bedarfsgemeinschaft lebe.
Die Antragsgegnerin hat ergänzend zum bisherigen Vorbringen
angegeben, die Antragstellerin habe in den Monaten April und
Mai 2006 lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt,
gleichzeitig sei sie aber ohne Unterbrechungen im Zeitraum von
Januar 2006 bis November 2006 einer geringfügigen Beschäftigung
nachgegangen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei
den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen
oder Bescheinigungen unter Vorspieglung falscher Tatsachen gehandelt
habe.
Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat das SG den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Vorliegend
handle es sich um eine Regelungsanordnung, denn es würden Leistungen
nach dem SGB II begehrt. Aus der mit einer ausführlichen Rechtsfolgenbelehrung
versehenen Eingliederungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehe
hervor, dass nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
der folgende Werktag als Datum der Vorsprache in der MainArbeit
gelte, um sich eine erneute Zuweisung zur Maßnahme GATEWAY aushändigen
zu lassen. Unstreitig – dies werde von der Antragstellerin
eingeräumt – sei sie am 24. Juli 2006 (Montag) nicht arbeitsunfähig
geschrieben gewesen, so dass sie an diesem Tag entsprechend
der Eingliederungsvereinbarung bei der Antragsgegnerin hätte
vorsprechen müssen, da die vorherige Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit
bis lediglich 21. Juli 2006 (Freitag) attestiert habe. Die von
der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktionierung sei somit gerechtfertigt.
Gegen den der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellten
Beschluss hat diese am 8. Dezember 2006 Beschwerde erhoben,
der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12. Dezember
2006). Die Antragstellerin gibt zur Begründung an, es sei nicht
zutreffend, dass sie am 24. Juli 2006 nicht mehr MW. gewesen
sei. Nur versehentlich habe keine Krankmeldung vorgelegen. Sie
sei aber weiterhin MW. gewesen, was durch eine Bescheinigung
des behandelnden Arztes nachgewiesen werde. Weiterhin sei sie
in den Monaten April und Mai nur lückenhaft arbeitsunfähig geschrieben
gewesen und habe an den Tagen, an denen dies nicht der Fall
gewesen sei, gearbeitet. Die Belege hierfür könnten nachgereicht
werden. Beigefügt war eine Bescheinigung des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. U. vom 8. Dezember 2006, wonach bei der
Antragstellerin aus hausärztlicher Sicht über den 21. Juli 2006
hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt
am Main vom 29. November 2006 die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober
2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2006
anzuordnen und die Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzuges
des Bescheids vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 1. November 2006 dazu zu verpflichten, an die Antragstellerin
für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007
ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- monatlich zusätzlich 272,28 Euro - auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag gibt sie an, die Bescheinigung
von Dr. U. sei ungeeignet, eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin
zu beweisen. Diese Bescheinigung sei erst nach Abschluss des
Verfahrens vor dem SG über vier Monate nach dem relevanten Zeitraum
ausgestellt worden. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass Dr.
U. zwar für die Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis zum 21. Juli 2006 ausgestellt
habe, in der Folge jedoch erst ab 11. August 2006 wieder Arbeitsunfähigkeit
durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden sei. Diese
nachfolgende Bescheinigung sei jedoch nicht durch Dr. U., sondern
durch einen anderen Arzt, Dr. B., bestätigt worden. Auch werde
auf den Aktenvermerk vom 9. Januar 2007 verwiesen. Danach bestätige
der Arbeitgeber, dass der regelmäßige Arbeitstag der Antragstellerin
der Montag gewesen sei. Auch in den beispielhaft genannten Zeiträumen
der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit seien Montage beinhaltet.
Wie der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu entnehmen
sei, sei die Beschwerdeführerin dennoch offensichtlich ohne
Unterbrechung der entsprechenden Tätigkeit nachgegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf einen Band Gerichtsakten sowie einen Band Verwaltungsakten
der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und
zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren auf
einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich um ein solches nach
§ 86b Abs. 1 SGG. Danach kann das Gericht in der Hauptsache
auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz
oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung
ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen
oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung
anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen
oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Vorliegend handelt es sich um ein Begehren nach § 86b Abs. 1
Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 anzuordnen.
Bei dem Ausspruch einer Sanktion nach § 31 SGB II handelt es
sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II,
der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet.
Die letztgenannte Regelung stellt einen der anderen durch Bundesgesetz
vorgeschriebenen Fälle dar, bei denen die aufschiebende Wirkung
gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt. Da ein vorrangiger Fall
des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vorliegt, kommt der Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG entgegen der
Auffassung des SG nicht in Betracht.
Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung
überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Vollziehung der Bescheide. Die Klage hat überwiegende
Erfolgsaussichten. Es spricht Einiges für die Rechtswidrigkeit
der von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 vorgenommenen
Sanktion.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II in der vom 1. August 2006
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Arbeitslosengeld
II und der Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe
um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach
§ 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen
wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Gemäß Abs. 5 der
Vorschrift wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das
15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Abs. 1 und 4
genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt;
die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach
Abs. 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen
nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.
Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Anknüpfungspunkt
der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sanktionierung ist
nämlich nicht eine Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Verwaltungsakt
im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Danach sollen die Regelungen
nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande kommt. Die Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB
II hat demgegenüber aber zur Voraussetzung, dass Pflichten aus
einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine
erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument,
den ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
6 SGB II, kommt nicht in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine
Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das
Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien
(s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004
– 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter
nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm
die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat, eng und am
Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.
Auch ein anderer Sanktionstatbestand greift nicht ein. Insbesondere
hat die Antragsgegnerin nicht die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1a) SGB II) sanktioniert.
Die von ihr beanstandete unterlassene Meldung der Antragstellerin
nach Auslaufen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fällt auch
unter keinen der anderen Sanktionstatbestände des § 31 SGB II.
Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Sanktionierung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die von
der Antragstellerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vom 8. Dezember 2006 geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit am
24. Juli 2006 nachzuweisen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht bei Verwaltungsakten,
die im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt
worden sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese Vorschrift
stellt es in das Ermessen des Gerichts, Vollzugsfolgen rückgängig
zu machen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 24. November 2006 - L 5 B 949/06 AS ER; Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06
ER-B). Sie macht mittelbar auch deutlich, dass die aufschiebende
Wirkung auch bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten angeordnet
werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage,
§ 86b Rdnr. 10).
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Sanktionszeitraum
vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 abgelaufen. Dem
steht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach
dem zuvor Gesagten aber nicht entgegen. Der Senat macht von
seinem Ermessen angesichts der überwiegenden Erfolgsaussichten
der Klage auch dahingehend Gebrauch, die Vollziehung aufzuheben,
sprich die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin
für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007
ungekürzte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.
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Drachentoeter69
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