Informationen zur Eingliederungsvereinbarung
Herr M. M. hat in ein Forum den folgenden,
lesenswerten Beitrag eingestellt. Da unterstellt werden kann,
dass ein Forumsbeitrag der Verbreitung dienen soll. habe ich
den Beitrag hier veröffentlicht.
Abschnitt A:
Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung
ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell.
Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für
die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld
II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat
(Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten
Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor
auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche
Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.
Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15
von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur
den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen
Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch
pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig
ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens
vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen
Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht,
in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben.
Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die
ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht
obsiegen.
Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung
ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur
die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6
Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen,
dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt
werden muss!
Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der
Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt,
wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung
zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus
Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen
Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf
der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen,
der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.
Ansonsten eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür
für den „Fallmanager“. Ob der als Eingliederungsleistung spezielle
Fachkurse einordnet oder einfach nur den Arbeitsdienst im Sinne
des workfare-Modells (Leistung gegen Arbeit), ob er eine Bewerbung
pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig erachtet, alles
das bleibt dem „Fallmanager“ überlassen. An dieser Stelle soll
nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des „Fallmanagers“
spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat
es hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der
Eigenbemühungen des (Haupt-)Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile
gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für
alle Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als
höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz
des Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber
erst einmal so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher
Vertrag zwischen Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem
Träger unterwegs, ist auch eine positive Gerichtsentscheidung
noch viel mehr eine Individualentscheidung, solange die gesetzliche
Bestimmung, die dem „Fallmanager“ die Willkür ermöglicht, nicht
als solche gekippt ist.
Absatz 2 bezieht die weiteren Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II mit ein. Dabei wurde der
Satz „Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“ erst ein halbes
Jahr nach dem eigentlichen SGB II durch das „Kommunale Optionsgesetz“
vom 30.7.2004 nachträglich eingeführt. Hintergrund dieser Änderung
ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen hinsichtlich
der de facto-Entmündigung des Ehepartners/Partners einer eheähnlichen
Gemeinschaft, da der Hilfebedürftige hier nicht nur als Bevollmächtigter
seiner nicht volljährigen Kinder, sondern auch als Bevollmächtigter
seines Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft
aufzutreten hatte – das wäre ein klarer Rückfall in das 19.
Jahrhundert gewesen, allerdings wegen krassen Verstoßes gegen
Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG (Selbstbestimmungsrecht)
vor den Gerichten ohne Bestand geblieben. Denn die ursprüngliche
Regelung überstieg sogar die Vertretungsregelung des § 38 SGB
II, die beschränkt ist auf die stellvertretende Leistungsbeantragung
für alle Familienmitglieder/Haushaltsmitglieder und die Überweisung
der Leistung auf ein Konto, soweit dem nichts widerspricht,
um Kosten und Arbeitsaufwand zu sparen. Hinzu kommt, dass die
weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Empfänger des
Sozialgeldes nach § 28 SGB II, nicht einmal wie im alten Sozialhilferecht
(BSHG) einen unmittelbar eigenen Leistungsanspruch haben, sondern
nur einen mittelbaren über den Leistungsanspruch des (Haupt-)Hilfebedürftigen.
Obwohl bei Weigerung die Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, die Eingliederungsvereinbarung einseitig seitens
der Arbeitsagentur/der Optionskommune als Verwaltungsakt erlassen
werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), bestimmt also § 31
SGB II eine Bestrafung wegen Renitenz, wegen Widerstands gegen
die Staatsgewalt im nicht-physischen Sinne. Dies ist ein klarer
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den die Verfassung
gebietet, wonach das eingesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen
Verhältnis zum Verlangten zu stehen hat.
Hintergrund des Problems ist, dass es während
der Beratungszeit über den Gesetzentwurf harsche Kritik gegeben
hat, die einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte
Vertragsfreiheit sah, ja gar die Nichtigkeit eines solchen Pistole-auf-die-Brust-Vertrages
gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit u.a.m. [stellvertretend
sei genannt: Richter am Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit,
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: info also,
Nr. 5, 2003, S. 195 ff.]. [Berlit kritisiert in seinem Aufsatz,
dass Arbeitslose nach dem Willen Clements gezwungen werden sollen,
eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung
abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch
Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein.) Nach
Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf
dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten"
übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung
erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen
auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser
Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft
die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der
Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten.
Diese Frage stelle sich "zumindest" dann, "wenn die Arbeitskraft
nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll". Artikel
12 Grundgesetz besagt: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur
bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Darüber hinaus wird die für das Arbeitslosengeld II und die
reformierte Sozialhilfe geplante Leistungsbemessung nach Auffassung
von Berlit zu einer "Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprinzips
führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten
sei. Das Ziel einer "armutsfesten" Leistung werde verfehlt.]
Aufgrund dieser Kritik wurde der Entwurf geändert. Offensichtlich
wollte man seitens der Bundesregierung dem Problem der Nichtigkeit
durch Sittenwidrigkeit dadurch, dass ein Vertragspartner (Arbeitsagentur)
den Inhalt allein festlegt und den anderen Vertragspartner (Hilfebedürftiger)
durch die Pistole Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung zur
Unterschrift zwingen kann, dadurch begegnen, dass der Erlass
als Verwaltungsakt den Arbeitslosen die Nichtunterzeichnung
ermöglicht.
Dann allerdings macht die Trotzdem-Bestrafung
keinen Sinn, weil sie wegen der Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig
ist. Es sei denn... .Es sei denn, die Bundesregierung spekuliert
darauf, dass es für sie von Vorteil ist, wenn die Arbeitslosen
erstmal vor die Sozialgerichte ziehen müssen wegen „bloßer“
Rechtswidrigkeit, die dann erstmal gerichtlich festgestellt
werden muss, durch die Instanzen, aber auch bei Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren oder bei
einstweiliger Anordnung sobald die Kürzung greift, und damit
im ungünstigen Fall die Kürzung vom Gericht kassiert wird, nicht
aber die Pflichtauflagen in der Eingliederungsvereinbarung,
während die Zivilgerichte zum Schutz des allgemeinen Vertragsrechtes
(Interesse der Unternehmen), auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
erkennen müssten und damit die ganze Eingliederungsvereinbarung
mit all ihren Pflichtauflagen hinfällig wäre. Was auf jeden
Fall bleibt, ist der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel („Übermaßverbot“).
Abschnitt B:
Ein weiteres Problem stellt § 15 Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 SGB II dar. Diese Vorschrift regelt das Zustandekommen
der sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen dem hilfebedürftigen
Arbeitsuchenden (Antragstellers) und der Behörde. Geregelt werden
soll hier im Einzelfall einerseits der Umfang der Hilfeleistungen
und andererseits die Eigenbemühungen des Antragstellers wieder
Arbeit zu finden.
Kommt zwischen Antragsteller und Behörde diese
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, tritt an deren Stelle
ein befehlender Verwaltungsakt, den die Behörde erlässt. Das
ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Außerdem werden
die Hilfeleistungen massiv abgesenkt. Selbst die nachträgliche
Zustimmung des Antragstellers zur getroffenen Regelung hebt
die Rechtsfolgen nicht mehr auf.
Das, was für den Antragsteller in der Praxis
ein Ärgernis darstellen kann, ist verfassungsrechtlich jedenfalls
problematisch. Diese Verwirklichung des Prinzips von Zuckerbrot
und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den ungeschriebenen
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen , der
alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte
mit hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art.
1 GG) verletzt sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass
staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger
zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt,
wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens
gemacht wird.
Außerdem dürfte § 15 SGB II noch an anderer
Stelle gegen die Verfassung verstoßen. Die sog. Eingliederungsvereinbarung
fußt auf dem Übereinkommen von Antragsteller und Behörde. Sie
stellt daher einen Vertrag dar und keinen Verwaltungsakt. Ein
Vertrag setzt Vertragsfreiheit voraus, also die Möglichkeit
des Handelnden Ja oder Nein zu sagen. Diese Vertragsfreiheit
ist ein Unterfall der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit nach
Artikel 2 GG.
Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht
zustande und wird sie deshalb von der Behörde durch einen befehlenden
Verwaltungsakt ersetzt, kann von Vertragsfreiheit nicht mehr
die Rede sein. Denn der Antragsteller wird einer für ihn auch
ungünstigen Eingliederungsvereinbarung zustimmen, um den weitergehenden
Sanktionen auszuweichen, die § 15 SGB II für ihn im Falle seiner
Weigerung bereithält. Besonders bedenklich wird der Fall, wenn
§ 15 Absatz 3 SGB II einbezogen wird. Hier wird der Umfang der
Schadensersatzpflicht geregelt, die den Antragsteller trifft,
wenn er eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abbricht. Auch diese
Schadensersatzpflicht wird Teil der Eingliederungsmaßnahme.
Es bleibt festzuhalten, dass § 15 SGB II auch gegen Artikel
2 GG verstößt.
Das Unterzeichnen
der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden,
um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum?
Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende
Nachteile. Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung)
nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wenn jedoch
"freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen
anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!]
für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden -
das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten
dürften gering sein.) Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung"
von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid,
gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!]
vorgegangen werden kann. Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung
braucht nicht unterschrieben zu werden. ... ist immer noch das
bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen.
Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht
zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen
nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt
(§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben
ist [sic]. An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn
jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter
Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung
bereitfindet."
Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung
Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung
Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand
unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die handschriftliche
Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten
Sätze darf niemandem verwehrt werden.
Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung
Kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem
kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag
auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten
für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den
Antragsteller übernommen werden.
Maßnahmen gegen Hausbesuche und Kontrollanrufe
Auch gegen Hausbesuche - die derzeitigen bei HLU-Beziehern
wie auch eventuelle später bei ALG II - kann man sich wehren.
Für die Besuche muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch
vorliegen. Man lässt also die Ämtler zu sich kommen, und zwar
nur nach Termin - wenn die einfach so kommen, ablehnen, um Termin
bitten mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will,
was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtlern geduldet
werden muss. Wenn die dann zu dem Termin kommen, sind in der
Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die
die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname,
Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv
und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente
sie gegen den/die LeistungsbezieherIn haben und die sofortige
(!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt
sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein
Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man
also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das
Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB), Nötigung (§
240 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe), falsche Verdächtigung
(§ 164 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) und wenn die Ämtler
dem/die LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben,
Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung /
ins Haus ließe, dann kommt noch Bedrohung (§ 241 StGB) (gilt
auch für Kontrollanrufe) hinzu, mal von Rechtsbeugung im Amt
(§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.
Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs
(am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass
hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand
kommen soll), die Ämtler werden von der Polizei der Wohnung/des
Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs,
falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im
Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämtler persönlich
erstattet. Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen
der Ämtler amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei
weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen
werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung
mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht
kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs,
der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie
der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag
auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. Also Leute, Ihr
seht: Sachkunde ist alles, aber man muss natürlich den Mut haben,
so was bis zum Ende durchzuziehen und man sollte so was als
Betroffener niemals alleine, sondern immer im Beisein von 3-4
Zeugen machen.
Bei Antwortschreiben von dem Jobcenter oder Arbeitsagentur
würde ich folgene Rechtsmittelhilfsbelehrung
mit Anfügen.
Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los. 2
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Hartz
IV Kochbuch für 2 Personen & 3 Personen
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